Das '''Kreisgericht Braunsberg''' war ein Kreisgericht (Preußen)|preußisches Kreisgericht in der damaligen Provinz Preußen mit Sitz in der Kreisstadt Braniewo|Braunsberg.
== Geschichte ==
In Bezirk des Kreisgerichts Braunsberg bestanden bis 1849 das königliche Land- und Stadtgericht Braunsberg sowie viele Patrimonialgerichte.
1849 wurden in Preußen einheitlich Kreisgericht (Preußen)|Kreisgerichte geschaffen. Hierbei wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit abgeschafft und die Patrimonialgerichte wurden aufgehoben. Auch die eingangs genannten Gerichte wurden aufgehoben und es entstand das Königliche Kreisgericht Braunsberg im Sprengel des Ostpreußisches Tribunal zu Königsberg|Ostpreußischen Tribunals zu Königsberg. Es war für den Landkreis Braunsberg und den Landkreis Heiligenbeil zuständig.
Schwurgerichtssachen wurden am Stadtgericht Königsberg verhandelt. Am Gericht waren 1870 ein Direktor und zwölf Kreisrichter eingesetzt. 1870 betrug die Zahl der Gerichtseingesessenen 97.299. Eine Gerichtsdeputation wurde in Mamonowo|Heiligenbeil, Gerichtskommissionen wurden in Pieniężno|Mehlsack, Orneta|Wormditt, Kornewo|Zinten eingerichtet.Jahrbuch der preussischen Gerichtsverfassung 1870, S. 295, [https://www.google.de/books/edition/Jah ... frontcover Digitalisat]
Im Rahmen der Reichsjustizgesetze wurde das Gerichtswesen in Deutschland 1879 vereinheitlicht. Damit wurde das Kreisgericht Braunsberg aufgehoben und das königlich preußische Amtsgericht Braunsberg mit Wirkung zum 1. Oktober 1879 als eines von zehn Amtsgerichten im Bezirk des Landgericht Braunsberg|Landgerichtes Braunsberg als Nachfolger gebildet.Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30., S. 397, [https://www.google.de/books/edition/Ges ... 1&pg=PA397 Digitalisat]
[h4] Das '''Kreisgericht Braunsberg''' war ein Kreisgericht (Preußen)|preußisches Kreisgericht in der damaligen Provinz Preußen mit Sitz in der Kreisstadt Braniewo|Braunsberg.
== Geschichte == In Bezirk des Kreisgerichts Braunsberg bestanden bis 1849 das königliche Land- und Stadtgericht Braunsberg sowie viele Patrimonialgerichte.
1849 wurden in Preußen einheitlich Kreisgericht (Preußen)|Kreisgerichte geschaffen. Hierbei wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit abgeschafft und die Patrimonialgerichte wurden aufgehoben. Auch die eingangs genannten Gerichte wurden aufgehoben und es entstand das Königliche Kreisgericht Braunsberg im Sprengel des Ostpreußisches Tribunal zu Königsberg|Ostpreußischen Tribunals zu Königsberg. Es war für den Landkreis Braunsberg und den Landkreis Heiligenbeil zuständig.
Schwurgerichtssachen wurden am Stadtgericht Königsberg verhandelt. Am Gericht waren 1870 ein Direktor und zwölf Kreisrichter eingesetzt. 1870 betrug die Zahl der Gerichtseingesessenen 97.299. Eine Gerichtsdeputation wurde in Mamonowo|Heiligenbeil, Gerichtskommissionen wurden in Pieniężno|Mehlsack, Orneta|Wormditt, Kornewo|Zinten eingerichtet.Jahrbuch der preussischen Gerichtsverfassung 1870, S. 295, [https://www.google.de/books/edition/Jahrbuch_der_preussischen_Gerichtsverfas/YFlEAAAAcAAJ?hl=de&gbpv=1&pg=PA295&printsec=frontcover Digitalisat]
Im Rahmen der Reichsjustizgesetze wurde das Gerichtswesen in Deutschland 1879 vereinheitlicht. Damit wurde das Kreisgericht Braunsberg aufgehoben und das königlich preußische Amtsgericht Braunsberg mit Wirkung zum 1. Oktober 1879 als eines von zehn Amtsgerichten im Bezirk des Landgericht Braunsberg|Landgerichtes Braunsberg als Nachfolger gebildet.Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30., S. 397, [https://www.google.de/books/edition/Gesetzsammlung_f%C3%BCr_die_K%C3%B6niglich_Preu/VI0n9kZgkiUC?hl=de&gbpv=1&pg=PA397 Digitalisat]
== Quellen == * ''Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte'' von 2. Januar 1849 (PrGS [http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10509605_00023.html S. 1]–13; insbes. §§ 18, 19–23; erlassen in Ausführung von [http://www.documentarchiv.de/nzjh/verfpr1848.html#88 Art. 88 der Verfassung von 1848]) * Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, 1849, S. 38 f., [https://books.google.de/books?redir_esc=y&hl=de&id=s_NOAAAAcAAJ&q=Kreisgericht#v=snippet&q=Kreisgericht&f=false Digitalisat]
Das '''Kreisgericht Bartenstein''' war ein Kreisgericht (Preußen)|preußisches Kreisgericht in der damaligen Provinz Preußen mit Sitz in der Kreisstadt Bartoszyce|Bartenstein.
Das '''Kreisgericht Carthaus''' war ein Kreisgericht (Preußen)|preußisches Kreisgericht in der damaligen Provinz Preußen mit Sitz in der Stadt Kartuzy|Carthaus.