Die '''Augsburger Reichsmünzordnung von 1559''' wurde von Kaiser Ferdinand I. auf dem Augsburger Reichstag erlassen. Damit wurde eine Münzordnung geschaffen, die sich durchzusetzen vermochte.Walther Haupt: ''Sächsische Münzkunde'' (1974), S. 124
== Geschichte ==
Die erste Reichsmünzordnung, die Esslinger Reichsmünzordnung von 1524 und die zweite, die Augsburger Reichsmünzordnung von 1551 hatten die Wertgleichheit von Rheinischer Goldgulden|rheinischen Goldgulden und Güldener bzw. Guldiner bestimmt. Erst die dritte Reichsmünzordnung, am 19. August 1559 von Kaiser Ferdinand I. (HRR)|Ferdinand I. (1531 römischer König, 1558–1564(61) Kaiser) auf dem Augsburger Reichstag erlassen, hob die Wertgleichheit auf und führte als neues größeres Silbernominal den Reichsguldener (Reichsgulden) im Wert von 60 Kreuzer (Münze)|Kreuzer ein (siehe Tabelle). „Damit war in Oberdeutschland“, so der langjährige Direktor des Münzkabinett (Dresden)|Dresdner Münzkabinetts Paul Arnold (Numismatiker)|Paul Arnold, „die seit der zweiten Reichsmünzordnung bestehenden Differenz zwischen geprägtem Guldiner zu 72 Kreuzer und Rechnungsguldiner zu 60 Kreuzer wieder aufgehoben.“Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 16
Neben dem Rheinischer Goldgulden|rheinischen Goldgulden wurde als neue Reichsgoldmünze der Dukaten zu 104 Kreuzer zugelassen.Walther Haupt: ''Sächsische Münzkunde'' ( 1974), S. 124
Auch die Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 schrieb den Reichsständen ein einheitliches Vorder- und Rückseitenbild auf ihren Gepräge vor. Auf der Hauptseite soll der Reichsadler mit des Kaisers Namen und Titulatur im Gepräge erscheinen, auf der Gegenseite Wappen, Name und Titel der Reichsstände.Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 16
=== Vom Guldengroschen zum Reichstaler ===
Erst das im Jahr 1566 von Kaiser Maximilian II. (HRR)|Maximilian II. (1564–1576) auf dem Augsburger Reichstag erlassene Reichsmünzedikt trug der beherrschenden Stellung des sächsischen Guldengroschens in den mittel- und niederdeutschen Ländern Rechnung. Der Kaiser ließ die Talermünze bei geringer Feingehaltsverminderung von 902,78 auf 888,89 ‰ als Reichsmünze im Wert von 68 Kreuzer zu. Dennoch zögerte Kurfürst August (Sachsen)|August noch, der Reichsmünzordnung beizutreten und Reichstaler prägen zu lassen, wie sie bereits von Maximilian ausgegeben wurden.Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 17
Kurfürst August hätte allerdings bei weiterer Verzögerung befürchten müssen, dass die schweren sächsischen Guldengroschen gegen die leichteren Münzen der Reichsmünzordnung ausgewechselt werden würden, denn der neue Reichsmünzfuß verbreitete sich. Außerdem waren genaue Kontrollen über die Einhaltung der Reichsmünzordnung festgelegt worden. Den 10 Kreisen, in denen das Heiliges Römisches Reich|Heilige Römische Reich eingeteilt war, oblag die Kontrolle über die Einhaltung der Reichsmünzordnung. Dazu dienten jährlich zwei Kreisprobationstage, zu denen die kreisausschreibenden Fürsten einzuladen hatten. Für die Probationstage war ein Generalkreiswardein zu bestellen, der auf die Einhaltung des gesetzlich festgelegten Reichsmünzfußes zu achten hatte.
Da Kaiser Maximilian II. die strikte Durchführung der Reichsmünzordnung nachdrücklich befahl, konnte Kurfürst August sich ihr nicht mehr entziehen. Als kreisausschreibender Fürst musste er die Reichsmünzordnung im obersächsischen Reichskreis durchsetzen. Sein Beitritt erfolgte am 8. April 1571.Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 17: Betritt 8. April 1571
Er ließ alle Nominaler als „reichsfußgemäß“ mit einem kleinen Reichsapfel versehen. Die nach dem Reichsmünzfuß ausgebrachten Reichstaler verdrängten die 1559 eingeführten Reichsguldener und wurden im Heiligen Römischen Reich Hauptwährungsnominal.Friedrich von Schrötter (Hrsg.): ''Wörterbuch der Münzkunde'' (1970 Nachdruck der Originalausgabe) S. 557
Generell konnten jedoch die Probleme im Münz-Maß- und Gewichtswesen wegen der Schwäche der kaiserlichen Zentralgewalt gegenüber den münzberechtigten Fürsten mit der Reichsmünzordnung nicht beseitigt werden.Heinz Fengler: ''transpress Lexikon Numismatik'' (1976) S. 315
== Literatur ==
* Walther Haupt: ''Sächsische Münzkunde'', Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1974 S. 124
* Helmut Kahnt: ''Das große Münzlexikon von A bis Z'', Regenstauf 2005 S. 32
* Heinz Fengler, Gerd Gierow, Willy Unger: ''transpress Lexikon Numismatik'', Berlin 1976 S. 26, S. 27 Tabelle
* Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, Kulturbund der DDR, Gesellschaft für Heimatgeschichte, Bezirksfachausschuß Numismatik Dresden: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 16
Kategorie:Münzrecht
Kategorie:Wirtschaft (Heiliges Römisches Reich)
Kategorie:Augsburger Geschichte
Kategorie:Sächsische Wirtschaftsgeschichte
[h4] Die '''Augsburger Reichsmünzordnung von 1559''' wurde von Kaiser Ferdinand I. auf dem Augsburger Reichstag erlassen. Damit wurde eine Münzordnung geschaffen, die sich durchzusetzen vermochte.Walther Haupt: ''Sächsische Münzkunde'' (1974), S. 124
== Geschichte == Die erste Reichsmünzordnung, die Esslinger Reichsmünzordnung von 1524 und die zweite, die Augsburger Reichsmünzordnung von 1551 hatten die Wertgleichheit von Rheinischer Goldgulden|rheinischen Goldgulden und Güldener bzw. Guldiner bestimmt. Erst die dritte Reichsmünzordnung, am 19. August 1559 von Kaiser Ferdinand I. (HRR)|Ferdinand I. (1531 römischer König, 1558–1564(61) Kaiser) auf dem Augsburger Reichstag erlassen, hob die Wertgleichheit auf und führte als neues größeres Silbernominal den Reichsguldener (Reichsgulden) im Wert von 60 Kreuzer (Münze)|Kreuzer ein (siehe Tabelle). „Damit war in Oberdeutschland“, so der langjährige Direktor des Münzkabinett (Dresden)|Dresdner Münzkabinetts Paul Arnold (Numismatiker)|Paul Arnold, „die seit der zweiten Reichsmünzordnung bestehenden Differenz zwischen geprägtem Guldiner zu 72 Kreuzer und Rechnungsguldiner zu 60 Kreuzer wieder aufgehoben.“Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 16
Neben dem Rheinischer Goldgulden|rheinischen Goldgulden wurde als neue Reichsgoldmünze der Dukaten zu 104 Kreuzer zugelassen.Walther Haupt: ''Sächsische Münzkunde'' ( 1974), S. 124
Auch die Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 schrieb den Reichsständen ein einheitliches Vorder- und Rückseitenbild auf ihren Gepräge vor. Auf der Hauptseite soll der Reichsadler mit des Kaisers Namen und Titulatur im Gepräge erscheinen, auf der Gegenseite Wappen, Name und Titel der Reichsstände.Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 16
=== Vom Guldengroschen zum Reichstaler ===
Erst das im Jahr 1566 von Kaiser Maximilian II. (HRR)|Maximilian II. (1564–1576) auf dem Augsburger Reichstag erlassene Reichsmünzedikt trug der beherrschenden Stellung des sächsischen Guldengroschens in den mittel- und niederdeutschen Ländern Rechnung. Der Kaiser ließ die Talermünze bei geringer Feingehaltsverminderung von 902,78 auf 888,89 ‰ als Reichsmünze im Wert von 68 Kreuzer zu. Dennoch zögerte Kurfürst August (Sachsen)|August noch, der Reichsmünzordnung beizutreten und Reichstaler prägen zu lassen, wie sie bereits von Maximilian ausgegeben wurden.Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 17
Kurfürst August hätte allerdings bei weiterer Verzögerung befürchten müssen, dass die schweren sächsischen Guldengroschen gegen die leichteren Münzen der Reichsmünzordnung ausgewechselt werden würden, denn der neue Reichsmünzfuß verbreitete sich. Außerdem waren genaue Kontrollen über die Einhaltung der Reichsmünzordnung festgelegt worden. Den 10 Kreisen, in denen das Heiliges Römisches Reich|Heilige Römische Reich eingeteilt war, oblag die Kontrolle über die Einhaltung der Reichsmünzordnung. Dazu dienten jährlich zwei Kreisprobationstage, zu denen die kreisausschreibenden Fürsten einzuladen hatten. Für die Probationstage war ein Generalkreiswardein zu bestellen, der auf die Einhaltung des gesetzlich festgelegten Reichsmünzfußes zu achten hatte.
Da Kaiser Maximilian II. die strikte Durchführung der Reichsmünzordnung nachdrücklich befahl, konnte Kurfürst August sich ihr nicht [url=viewtopic.php?t=2665]mehr[/url] entziehen. Als kreisausschreibender Fürst musste er die Reichsmünzordnung im obersächsischen Reichskreis durchsetzen. Sein Beitritt erfolgte am 8. April 1571.Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 17: Betritt 8. April 1571
Er ließ alle Nominaler als „reichsfußgemäß“ mit einem kleinen Reichsapfel versehen. Die nach dem Reichsmünzfuß ausgebrachten Reichstaler verdrängten die 1559 eingeführten Reichsguldener und wurden im Heiligen Römischen Reich Hauptwährungsnominal.Friedrich von Schrötter (Hrsg.): ''Wörterbuch der Münzkunde'' (1970 Nachdruck der Originalausgabe) S. 557
Generell konnten jedoch die Probleme im Münz-Maß- und Gewichtswesen wegen der Schwäche der kaiserlichen Zentralgewalt gegenüber den münzberechtigten Fürsten mit der Reichsmünzordnung nicht beseitigt werden.Heinz Fengler: ''transpress Lexikon Numismatik'' (1976) S. 315
== Literatur == * Walther Haupt: ''Sächsische Münzkunde'', Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1974 S. 124 * Helmut Kahnt: ''Das große Münzlexikon von A bis Z'', Regenstauf 2005 S. 32 * Heinz Fengler, Gerd Gierow, Willy Unger: ''transpress Lexikon Numismatik'', Berlin 1976 S. 26, S. 27 Tabelle * Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, Kulturbund der DDR, Gesellschaft für Heimatgeschichte, Bezirksfachausschuß Numismatik Dresden: Paul Arnold: ''Kurfürst August und das sächsische Münzwesen'', S. 16
Kategorie:Münzrecht Kategorie:Wirtschaft (Heiliges Römisches Reich) Kategorie:Augsburger Geschichte Kategorie:Sächsische Wirtschaftsgeschichte [/h4]
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