Gesetz über die ausländische Gerichtsbarkeit von 1890Artikelentwürfe

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 Gesetz über die ausländische Gerichtsbarkeit von 1890

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Der „Foreign Jurisdiction Act 1890“ (53 & 54 Vict. c. 37) ist ein Gesetz des Parlaments des Vereinigten Königreichs, das die Verordnungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit der Krone außerhalb ihrer Herrschaftsgebiete konsolidierte.
== Bestimmungen ==
=== Aufgehobene Verordnungen ===
Mit Abschnitt 18 des Gesetzes wurden acht Verordnungen aufgehoben, die im dritten Anhang des Gesetzes aufgeführt sind.
== Nachfolgende Entwicklungen ==
Abschnitt 19(2) und der dritte Anhang zum Gesetz wurden durch Abschnitt 1 und der Anhang zum Statute Law Revision Act 1908 (8 Edw. 7. c. 49) aufgehoben.
Die Abschnitte 14, 15 und 17 sowie Anhang 2 dazu wurden durch Abschnitt 1 Absatz 1 und Teil VII von Anhang 1 des Statute Law (Repeals) Act 1973 (Liste der Gesetze des Parlaments des Vereinigten Königreichs von 1973|1973, ca. 39) aufgehoben.
Ein Eintrag in Anhang 1 des Gesetzes wurde durch Anhang 2 des Evidence (Proceedings in Other Jurisdictions) Act 1975 (ca. 34) aufgehoben, mit Ausnahme von Ratsbeschlüssen, die vor dem 4. Mai 1976 erlassen wurden.
Abschnitt 18 wurde durch Abschnitt 1 (1) und Teil IX von Anhang 1 des Statute Law (Repeals) Act 1986 (Kap. 12) aufgehoben.
== Notizen ==

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Parlamentsgesetze des Vereinigten Königreichs von 1890
Konsolidierungsgesetze des Parlaments des Vereinigten Königreichs
Kollisionsnormen

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