''''Corr gegen IBC Vehicles Ltd'''' [2008] UKHL 13 ist ein englischer Deliktsrechtsfall, in dem es um die Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden geht.
==Fakten==
Der Verstorbene hat sich das Leben genommen, nachdem er infolge eines schweren Unfalls, für den IBC Vehicles verantwortlich war, depressiv geworden war.
==Urteil==
Das House of Lords lehnte ab, dass Selbstmord ein „novus actus interveniens“ sei, der die Witwe daran hindere, den Verlust ihrer Familienangehörigkeit gemäß dem Fatal Accidents Act 1976 geltend zu machen
Lord Bingham begründete das Novus-Actus-Prinzip damit, dass es nicht fair sei, einen Angeklagten für Schäden haftbar zu machen, die von jemand anderem verursacht wurden. Ein Beispiel für einen neuen Grund war „eine freiwillige, informierte Entscheidung, die das Opfer als Erwachsener mit gesundem Verstand getroffen hat“. Der Selbstmord war jedoch keine freiwillige, informierte Entscheidung dieser Art. Es war die Reaktion eines Mannes, der an einer schweren psychischen Erkrankung litt, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigte.
Lord Neuberger [65] fragte, ob der Verstorbene „keine wirkliche „Schuld“ ... an seinem Selbstmord hatte.“ Die Mehrzahl der Selbstmordattentäter rechtfertigte eine Reduzierung des Schadensersatzes wegen Mitverschulden. Er behielt einige Kapazitäten.
''''Corr gegen IBC Vehicles Ltd'''' [2008] UKHL 13 ist ein englischer Deliktsrechtsfall, in dem es um die Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden geht.
==Fakten== Der Verstorbene hat sich das Leben genommen, nachdem er infolge eines schweren Unfalls, für den IBC Vehicles verantwortlich war, depressiv geworden war.
==Urteil== Das House of Lords lehnte ab, dass Selbstmord ein „novus actus interveniens“ sei, der die Witwe daran hindere, den Verlust ihrer Familienangehörigkeit gemäß dem Fatal Accidents Act 1976 geltend zu machen Lord Bingham begründete das Novus-Actus-Prinzip damit, dass es nicht fair sei, einen Angeklagten für Schäden haftbar zu machen, die von jemand anderem verursacht wurden. Ein [url=viewtopic.php?t=6746]Beispiel[/url] für einen neuen Grund war „eine freiwillige, informierte Entscheidung, die das Opfer als Erwachsener mit gesundem Verstand getroffen hat“. Der Selbstmord war jedoch keine freiwillige, informierte Entscheidung dieser Art. Es war die Reaktion eines Mannes, der an einer schweren psychischen Erkrankung litt, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigte.
Lord Neuberger [65] fragte, ob der Verstorbene „keine wirkliche „Schuld“ ... an seinem Selbstmord hatte.“ Die Mehrzahl der Selbstmordattentäter rechtfertigte eine Reduzierung des Schadensersatzes wegen Mitverschulden. Er behielt einige Kapazitäten.
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