Generalstaatsanwaltschaft der DDRArtikelentwürfe

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 Generalstaatsanwaltschaft der DDR

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Die Generalstaatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik war die höchste Strafverfolgungsbehörde in der Deutschen Demokratischen Republik. Gemäß § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik waren alle anderen Staatsanwaltschaften der DDR, insbesondere auch der Generalstaatsanwalt, dem Generalstaatsanwalt unterstellt. Seine Amtszeit betrug fünf Jahre (Fassung 1953) bzw. vier Jahre (Fassung 1963), er wurde von der Volkskammer der DDR gewählt. Der Generalstaatsanwalt hatte gegenüber den ihm unterstellten Staatsanwaltschaften ein Weisungsrecht und konnte diese ernennen oder entlassen. Dem Generalstaatsanwalt wurde per Gesetz das Recht eingeräumt, an Sitzungen des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik teilzunehmen. Der Generalstaatsanwalt könnte auch beim Obersten Gerichtshof einen Kassationsantrag stellen. Darüber hinaus war er für das Strafregister und die Kriminalstatistik zuständig.
== Liste ==
* ''Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik'' vom 23. Mai 1952. Im ''Gesetzblatt der DDR'', Nr. 66 vom 29. Mai 1952, S. 408ff., [https://ddrgbl.mkrst.net/data/DDR-GBl%201952.pdf Digitalisat].
* ''Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik'' vom 17. April 1963. Im ''Gesetzblatt der DDR'', Teil I Nr. 4 vom 25. April 1963, S. 57ff., [https://ddrgbl.mkrst.net/data/DDR-GBl%201963%20I.pdf Digitalisat].
* ''Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik'' vom 7. April 1977. Im ''Gesetzblatt der DDR'', Teil I Nr. 10, S. 93ff., [https://ddrgbl.mkrst.net/data/DDR-GBl%201977%20I.pdf Digitalisat].

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