Völkerrechtliches Abkommen zur Änderung bestehender internationaler Verträge (Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung) ⇐ Artikelentwürfe
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Völkerrechtliches Abkommen zur Änderung bestehender internationaler Verträge (Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung)
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== '''Völkerrechtliches Abkommen zur Änderung bestehender internationaler Verträge (Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung)''' ==
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Anonymous
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== '''Völkerrechtliches Abkommen zur Änderung bestehender internationaler Verträge (Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung)''' ==
Ein '''ergänzender Rechtsakt''' (Nachtragsurkunde) ist ein nicht-autonomes völkerrechtliches Änderungsmittel
Nachtragsurkunden sind Teil einer sogenannten Vertragskette (Englisch: Treaty Chain)
Ihre Auslegung erfolgt gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben (a) und (b), 39, 40 WÜRV
Ergänzende- o. Nachtragsurkunden (Englisch: Supplementary Instruments) sind von unabhängigen Protokollen, Änderungsverträgen und informellen politischen Erklärungen abzugrenzen, da sie keine eigenständigen Verträge darstellen, sondern auf dem ursprünglichen Abkommen aufbauen.
=== Definition ===
Im Völkerrecht ist eine Nachtragsurkunde (ergänzender, nachfolgender Vertrag) ein nicht-autonomes Änderungsinstrument zu einem bestehenden Vertrag und bildet Teil einer fortlaufenden Vertragskette (Treaty Chain). Es dient der Weiterentwicklung, Klarstellung oder Aktualisierung von Vertragsbestimmungen, ohne dass dadurch ein neuer, eigenständiger Vertrag geschaffen wird
== Terminologie ==
Der Begriff '''Nachtragsurkunde (Supplementary Instrument)''' ist kein kodifizierter Terminus des Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge|Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV), sondern eine in der völkerrechtlichen Praxis und Lehre gebräuchliche Sammelbezeichnung. Er umfasst die Vielzahl unterschiedlicher Bezeichnungen, unter denen Staaten und internationale Organisationen bestehende Völkerrechtlicher Vertrag|internationale Verträge ergänzen, ändern oder präzisieren, etwa: ''Protokoll'', ''Änderungsurkunde (Englisch: Instrument of Amendment)'', ''Nachtragsvereinbarung (Englisch: Amendment)DOI: 10.1093/law/9780198848349.003.0015'', ''Zusatzvereinbarung (Englisch: Supplementary Agreement)'', ''Anhang (Englisch: Addendum)'', ''Ergänzung (Englisch: Supplement)'' oder ''Notenaustausch (Englisch: Exchange of Notes)''
Ein Supplementary Instrument ist somit ein völkerrechtliches Instrument, das einen bestehenden Vertrag fortführt, ohne eine neue, unabhängige vertragliche Grundlage zu schaffen. Seine Rechtswirkung entfaltet es ausschließlich in Bezug auf den ursprünglichen Vertrag und es ist integraler Bestandteil einer fortlaufenden Vertragskette (Treaty Chain).
== Einordnung im Völkerrecht ==
Im Völkerrecht ist eine formale Unterzeichnung eines Vertrags nicht zwingend erforderlich, um an dessen Bestimmungen gebunden zu sein. Staaten können eine völkerrechtlich verbindliche Wirkung auch durch ein vertragskonformes Verhalten oder durch die teilweise Anwendung der Vertragsbestimmungen herbeiführen, sofern der Vertrag dies vorsieht. Die Zustimmung kann daher auch konkludent (stillschweigend) erfolgen
Supplementary Instruments (Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen) übernehmen in der Regel die Ratifikation des ursprünglichen Vertrags. Eine neue Ratifikation ist nur erforderlich, wenn der Ursprungsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. In allen anderen Fällen genügt der Verweis auf den ursprünglichen Vertrag, um die Bindungswirkung herzustellen.
== Bindungswirkung ohne formelle Unterzeichnung ==
Nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) ist eine formelle Unterzeichnung nicht zwingend erforderlich, um durch einen Vertrag gebunden zu sein. Gemäß Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 11|Artikel 11 WÜRV kann die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, in verschiedenen Formen ausgedrückt werden – etwa durch Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt oder „jede andere vereinbarte Form“. Die Unterzeichnung ist daher nur eine mögliche, aber nicht die einzige Form der Zustimmung.
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 12|Artikel 12 WÜRV stellt klar, dass eine Unterzeichnung nur dann unmittelbar bindende Wirkung entfaltet, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Fehlt eine solche Regelung, kann die Bindungswirkung auch auf andere Weise entstehen
Nach Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 18|Artikel 18 WÜRV ist ein Staat bereits vor der formellen Ratifikation verpflichtet, den Zweck und Gegenstand des Vertrags nicht zu vereiteln, sofern er sein Einverständnis zum Vertragsabschluss eindeutig bekundet hat. Damit kann eine völkerrechtlich verbindliche Wirkung auch ohne formelle Unterzeichnung entstehen, wenn der Staat seine Zustimmung durch sein Verhalten oder durch andere vereinbarte Verfahren erkennbar gemacht hat.
== Erneute Ratifikation von Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen ==
Nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) ist eine erneute Ratifikation einer Vertragsänderung oder eines Supplementary Instrument (Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung) nur dann erforderlich, wenn der betreffende Vertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Gemäß Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 11|Artikel 11 WÜRV kann die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag oder eine Vertragsänderung gebunden zu sein, in verschiedenen Formen erfolgen – darunter Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt. Die Ratifikation ist daher nur eine mögliche Form der Zustimmung, aber keine zwingende VoraussetzungDOI: 10.1093/law/9780198739104.003.0034.
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 39|Artikel 39 WÜRV stellt klar, dass Verträge durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden können. Die Form dieser Zustimmung richtet sich nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags oder nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Ist in der Nachtragsurkunde keine erneute Ratifikation vorgesehen, gilt gemäß '''Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 25|Artikel 25 WÜRV – Vorläufige Anwendung von Verträgen''', dass die Zustimmung der Vertragsparteien bereits durch die ursprüngliche Ratifikation oder durch andere vereinbarte Verfahren als erteilt gilt.
Nach Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 40|Artikel 40 Absatz 2 WÜRV sind Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Eine erneute Ratifikation ist daher nur dann erforderlich, wenn die Nachtragsurkunde / Zusatzvereinbarung sie ausdrücklich verlangt. Fehlt eine solche Regelung, tritt das Ergänzungsinstrument ohne erneute Ratifikation in Kraft und wird Bestandteil der bestehenden Vertragskette (Treaty Chain)
== Funktion ==
Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen (Supplementary Instruments) dienen insbesondere:
* der Änderung einzelner Vertragsbestimmungen,
* der Ergänzung technischer oder administrativer Regelungen,
* der Klarstellung unbestimmter Formulierungen,
* der Anpassung eines Vertrags an neue Umstände,
* der Fortführung und Weiterentwicklung einer bestehenden Vertragskette.
Sie ermöglichen es den Vertragsparteien, einen bestehenden Vertrag weiterzuentwickeln, ohne einen neuen Vertrag aushandeln zu müssen.:
== Rechtswirkung ==
Supplementary Instruments (Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen) entfalten ihre Rechtswirkung ausschließlich in Verbindung mit dem ursprünglichen Vertrag. Gemäß Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 26|Artikel 26 WÜRV (''Pacta sunt servanda''https://doi.org/10.1007/978-3-662-55160-8_29) sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag in seiner jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
Durch den Bezug auf den ursprünglichen Vertrag werden nach Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 31|Artikel 31, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 39|Artikel 39 und Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 40|Artikel 40 WÜRV alle darin genannten Vertragsparteien automatisch Teil der Vertragskette (Treaty Chain), selbst wenn sie im Ergänzungsinstrument nicht erneut aufgeführt werden.
Es ist daher nicht erforderlich, alle Vertragsparteien des ursprünglichen Vertrags nochmals namentlich im Ergänzungsinstrument aufzuführen. Die Bindungswirkung ergibt sich aus der Kontinuität der Vertragskette sowie aus der bereits bestehenden Zustimmung der Vertragsparteienhttps://doi.org/10.1093/jnlids/idr023.
Gemäß '''Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 39|Artikel 39 WÜRV''' können Verträge durch Vereinbarung der Parteien geändert werden, wobei die Form der Zustimmung durch die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags bestimmt wird. Nur wenn der Ursprungsvertrag ausdrücklich eine erneute Zustimmung oder Ratifikation verlangt, ist eine gesonderte Ratifikation erforderlich.
'''Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 40|Artikel 40 Absatz 2 WÜRV''' stellt klar, dass Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich sind, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmthttps://books.google.de/books?id=EGSPEQAAQBAJ. Da die Ratifikation gemäß Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 11|Artikel 11 WÜRV nur eine mögliche Form der Zustimmung darstellt, ist eine erneute Ratifikation nur dann notwendig, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist.
== Form und Verfahren ==
Supplementary Instruments müssen:
* schriftlich abgefasst sein,
* auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nehmen,
* die zu ändernden oder zu ergänzenden Bestimmungen benennen,
* bei der zuständigen Hinterlegung|Verwahrstelle hinterlegt werden.
== Inkrafttreten ==
Das Inkrafttreten eines ergänzenden völkerrechtlichen Abkommens (Supplementary Instrument) richtet sich nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags oder nach den Regelungen, die im Zusatzabkommen selbst festgelegt sind. Gemäß Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 24|Artikel 24 WÜRV tritt ein Vertrag – und somit auch eine Vertragsänderung – zu dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt oder zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, tritt die Vereinbarung in Kraft, sobald alle erforderlichen Zustimmungshandlungen erfolgt sind.
'''Nach Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 39|Artikel 39 WÜRV''' steht es den Vertragsparteien frei, den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Vertragsänderung selbst festzulegen. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 40|Artikel 40 Absatz 2 WÜRV stellt klar, dass Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich werden, sofern der ursprüngliche Vertrag keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
== Abgrenzung ==
Supplementary Instruments unterscheiden sich von anderen völkerrechtlichen Abkommen:
* '''Vertragsänderung (Englisch: Treaty Amendment)''' – formelle Änderung eines bestehenden Vertrags.
* '''Zusatzprotokoll (Englisch: Additional Protocol)''' – eigenständiges Zusatzinstrument, das neue Verpflichtungen begründen kann.
* '''Ergänzungsvereinbarung (Englisch: Supplementary Agreement)''' – zusätzlicher, aber unabhängiger Vertrag.
* '''Nachtrag (Englisch: Addendum)''' – administrative Ergänzung, nicht völkerrechtlich bindend.
Dabei ist grundsätzlich festzustellen, dass eine solche Vertragserweiterung bzw. -änderung keine Vorschrift zur Bezeichnung kennt.
== Vertragsänderung und Vorrang späterer Übereinkünfte ==
Im Völkerrecht können bestehende Verträge nur durch spätere internationale Übereinkünfte geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
'''Nach Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 39|Artikel 39 WÜRV („Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen“)''' können die Vertragsparteien einen Vertrag jederzeit durch eine neue Vereinbarung ändern. Die Form der Zustimmung richtet sich dabei nach den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags. Diese Vorschrift bildet die völkerrechtliche Grundlage für Änderungen bestehender Vereinbarungen, einschließlich abhängiger Ergänzungsinstrumente. Jede Vertragsänderung muss selbst ein völkerrechtlicher Vertrag sein, der die gleichen Voraussetzungen an Zustimmung, Bindungswillen und Wirksamkeit erfüllt wie der ursprüngliche Vertrag (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 11|Artikel 11 WÜRV). Ein Vertrag kann durch Vereinbarung der Parteien geändert werden; die Regeln des ursprünglichen Vertrags gelten dabei grundsätzlich auch für die Änderung.
'''Gemäß Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 30|Artikel 30 WÜRV''' gilt das Prinzip ''Lex posterior derogat legi priori''. Spätere internationale Übereinkünfte haben Vorrang vor früheren Regelungen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
'''Artikel 30 WÜRV''' regelt ausdrücklich die Anwendung aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand und stellt klar, dass spätere Regelungen maßgeblich sind, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Frühere Vertragsbestimmungen bleiben nur insoweit wirksam, als sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend durch spätere Vereinbarungen geändert oder aufgehoben wurdenDOI: 10.1093/jnlids/idr023.
'''Systematische Bedeutung des Prinzips lex posterior derogat legi priori''' Das Prinzip lex posterior derogat legi priori (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 30|Artikel 30 WÜRV)
* regelt die zeitliche Rangfolge späterer Verträge über denselben Gegenstand,
* gewährleistet die kohärente Weiterentwicklung des Vertragsrechts,
* steht in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz ''Pacta sunt servanda'' (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 26|Artikel 26 WÜRV), der die Erfüllung in der jeweils geltenden Fassung verlangt,
* und bildet die Grundlage für Vertragsketten (Treaty Chains), in denen jede nachfolgende Vereinbarung den bestehenden Rechtsrahmen fortschreibt oder aktualisiert[https://www.nkf.ch/app/uploads/2022/09/Schaub-On-the-Primacy-FYBIL-2011.pdf Schaub, ''On the Primacy of the ECHR over Other International Treaties'' (2011)].
'''Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 40|Artikel 40 Absatz 2 WÜRV''' bestimmt ferner, dass Vertragsänderungen für alle Vertragsparteien verbindlich sind, sofern der ursprüngliche Vertrag keine abweichenden Voraussetzungen vorsieht.
Im Zusammenhang mit dem Grundsatz ''Pacta sunt servanda'' (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge#Artikel 26|Artikel 26 WÜRV) folgt daraus, dass Verträge stets in ihrer jeweils geltenden, durch spätere Vereinbarungen fortentwickelten Fassung zu beachten sind. Die Vertragskette (Treaty Chain) bildet somit eine kontinuierliche chronologische Abfolge, in der jede neue Vereinbarung die vorhergehenden Regelungen aktualisiert oder ersetztdoi:10.1007/978-3-662-55160-8_29|Schmalenbach, ''Article 26: Pacta sunt servanda'' (2017).
== Verhältnis zum Völkergewohnheitsrecht ==
Supplementary Instruments (ergänzende Vereinbarungen) können mit dem Völkergewohnheitsrecht in Wechselwirkung treten, insbesondere dann, wenn das ständige Verhalten von Staaten und deren stillschweigende Zustimmung bestehende Vertragsbestimmungen modifizieren oder auslegen.
Wie Crootof (2016) ausführt, kann sich das Völkergewohnheitsrecht parallel zu bestehenden Verträgen entwickeln, was zu einer dynamischen Auslegung im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe (b) WÜRV führt[https://scholarship.richmond.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=2602&context=law-faculty-publications Crootof, ''2016'']. Ebenso betont Rydberg (2024), dass Staaten gemäß Artikel 18 WÜRV verpflichtet sind, Zweck und Ziel eines Vertrags nicht zu vereiteln, selbst bevor eine formelle Zustimmung erfolgt ist – insbesondere dann, wenn Mechanismen stillschweigender Zustimmung (tacit acceptance) bestehenDOI: 10.1017/S0020589324000289.
== Hinterlegung und Verwahrung ==
Viele multilaterale Verträge werden oft bei den Vereinte Nationen|Vereinten Nationen oder anderen Internationale Organisation|internationalen Organisationen hinterlegt. Die Verwahrstelle (Depositary) übernimmt Aufgaben wie Registrierung, Archivierung und Benachrichtigung der Vertragsparteien.
Auch Supplementary Instruments – ebenso wie internationale Verträge – können an unterschiedlichen Orten hinterlegt werdenDOI: 10.1007/978-3-642-19291-3_80. Die Hinterlegung dient der Dokumentation, der Sicherung der Authentizität und der Zugänglichkeit für die Vertragsparteien.
=== Grundsätzlich lassen sich drei Formen der Verwahrung unterscheiden: ===
'''Internationale Organisationen''' Viele multilaterale Verträge werden bei internationalen Organisationen hinterlegt, etwa bei den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der NATO oder fachspezifischen technischen Organisationen. Die Verwahrstelle übernimmt Aufgaben wie Registrierung, Archivierung, Veröffentlichung und Benachrichtigung der Vertragsparteien.
'''Einzelstaaten''' Bei bilateralen oder kleineren multilateralen Verträgen kann auch ein beteiligter Staat als Verwahrstelle fungieren. Dieser Staat bewahrt das Original des Vertrags und sämtlicher Ergänzungsinstrumente auf und informiert die anderen Vertragsparteien über Änderungen oder Ergänzungen.
'''Dritte Parteien (z. B. Notare oder vereinbarte Verwahrer)''' Wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren, können auch neutrale Dritte als Verwahrstelle tätig werden. Dabei kann es sich beispielsweise um einen international anerkannten Notar, eine diplomatische Vertretung oder eine andere juristische Person handeln. Solche Lösungen werden vor allem gewählt, wenn keine internationale Organisation beteiligt ist oder besondere Neutralität gewünscht wird[https://opil.ouplaw.com/display/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e694 Oxford Public International Law: Depositaries].
Die Wahl der Verwahrstelle hängt von der Art des Vertrags, der Anzahl der Vertragsparteien sowie vom politischen oder organisatorischen Rahmen / Willen ab. Entscheidend ist, dass die Verwahrstelle eindeutig benannt und die Vertragskette (Treaty Chain) vollständig dokumentiert wird.
== Wirkung des Ablaufs einer Frist und des Fehlens eines Einspruchs ==
Viele internationale Verträge sehen vor, dass Vertragsänderungen oder Ergänzungsinstrumente ( Nachtragsurkunden / Zusatzvereinbarungen - Supplementary Instruments) innerhalb einer bestimmten Frist beanstandet werden können. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen.
Der Ablauf der Einspruchsfrist führt somit zu einer stillschweigenden Zustimmung (konkludente Annahme). Nach Ablauf der Frist sind die Vertragsparteien an die geänderten Bestimmungen gebunden und müssen den Vertrag in seiner aktualisierten Fassung einhalten.
Das Ausbleiben einer Reaktion eines Staates wird dabei rechtlich als Zustimmung gewertet, da der Vertrag ein solches „Schweigen als Zustimmung“ ausdrücklich definiert. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und ermöglicht es, multilaterale Verträge effizient zu aktualisieren, ohne dass jede Vertragspartei eine neue formelle Ratifikation durchführen mussDOI: 10.1093/iclqaj/44.3.540.
== Stillschweigende Zustimmung und Schweigeverfahren ==
Gemäß Artikel 11 und Artikel 39 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WÜRV)https://doi.org/10.1007/978-3-642-19291-3_20 kann die Zustimmung zur Bindung an einen Vertrag auch implizit („tacit consent“) erfolgen, sofern der Vertrag ein Nicht-Einwendungs- oder Schweigeverfahren vorsieht.
In vielen multilateralen Umwelt- und Technikverträgen treten Änderungen automatisch in Kraft, sofern innerhalb einer festgelegten Frist keine Einwendungen erhoben werden. Dieses Verfahrensmodell wird im Völkerrecht als gültige Form der Zustimmung anerkannt, wie in Bowman (1995), Fitzmaurice (1997[https://brill.com/view/journals/ario/2/1/article-p275_.xml DOI: Fitzmaurice 1997], 1998doi:10.1163/9789004640931_009|DOI: Fitzmaurice 1998) und Bolintineanu (1974)doi:10.2307/2199829|DOI: Bolintineanu 1974 bestätigt wird.
Es fördert die Rechtssicherheit und Effizienz, da wiederholte formelle Ratifikationsverfahren vermieden werden. Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (ILC) hat diese Praxis in ihren Kommentaren zu den Artikeln 39–40 WÜRV ausdrücklich anerkannt (ILC Yearbook 1966, Band II, S. 249–261).
== Terminologie ==
== Klassifizierung im Völkerrecht ==
* |last=Johnston
|first=D. M.
|year=2023
|title=Consent and Commitment in the World Community: The Classification and Analysis of International Instruments
|publisher=Cambridge University Press
|location=Cambridge
|isbn=157105054X
|url=https://books.google.com/books?id=psf7EAAAQBAJ
|language=en
|quote=Bietet eine umfassende theoretische Grundlage für die Klassifizierung völkerrechtlicher Instrumente, einschließlich Verträgen, Protokollen, ergänzenden Instrumenten und Memoranda of Understanding (MOUs). Untersucht, wie Völkergewohnheitsrecht, stillschweigende Zustimmung und Vertragspraxis verbindliche Rechtswirkungen im Völkerrecht erzeugen und wie Staaten ihre Bindungsbereitschaft durch formelle wie auch informelle Instrumente zum Ausdruck bringen.
* |last=Brölmann
|first=Catherine M.
|year=2009
|title=Law-Making Treaties: Form and Function in International Law
|journal=Nordic Journal of International Law
|volume=78
|issue=3–4
|pages=379–402
|url=https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1334266
|doi=10.1163/090273509X12448154397241
|language=en
|quote=Erörtert die Funktion unterschiedlicher Vertragsformen und zeigt auf, wie verschiedene Instrumente, einschließlich Zusatzprotokollen, rechtliche Wirkungen entfalten können, selbst wenn sie nicht als eigenständige Verträge angesehen werden. Analysiert das Zusammenspiel von Form, Funktion und Staatenpraxis bei der Entstehung und Fortentwicklung völkerrechtlicher Verpflichtungen.
* [https://doi.org/10.17169/refubium-30549 Possible Indirect Legal Effects under International Law of Non-Legally Binding Instruments (Zimmermann/Jauer, 2021)]
* |last=Klabbers
|first=Jan
|year=2023
|title=The Concept of Treaty in International Law
|publisher=Cambridge University Press
|location=Cambridge
|isbn=9041102442
|quote=Analysiert, wie „außerrechtliche“ oder „ergänzende“ Abkommen im Rahmen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) bewertet werden. Zeigt, dass eine stillschweigende oder ausdrückliche Ratifikation nach den Artikeln 11–12 WVK ausreicht, um verbindliche Rechtswirkungen zu begründen, und untersucht die Weiterentwicklung der Vertragspraxis durch informelle Instrumente.
* |last=Arsanjani
|first=Michael H.
|year=2011
|title=The Law of Treaties Beyond the Vienna Convention
|publisher=Oxford University Press
|location=Oxford
|isbn=9780199588916
|url=https://books.google.de/books?id=ilVwBZ50fy0C
|quote=Erörtert die Weiterentwicklung des Vertragsrechts über das Wiener Übereinkommen hinaus, einschließlich praktischer Fälle, in denen Vertragsketten und ergänzende Protokolle als flexible Fortführungsinstrumente fungieren. Analysiert, wie Staaten Vertragsregime durch zusätzliche Instrumente erweitern, anpassen und operationalisieren, die den ursprünglichen Vertragsrahmen ergänzen oder fortentwickeln.
* |last=Vierdag
|first=Ernst W.
|year=1985
|title=Some Problems Regarding the Scope of International Instruments on the Law of Treaties
|journal=Netherlands International Law Review
|volume=32
|issue=1
|pages=1–27
|doi=10.1017/S0165070X00019729
|jstor=40798158
|language=en
|quote=Untersucht komplexe Fragen zum rechtlichen Anwendungsbereich und zur Definition verschiedener internationaler Instrumente im Rahmen des Vertragsrechts und trägt zur Klarstellung der Kategorisierung unterschiedlicher Arten von Übereinkünften bei.
* |last=Aust
|first=Anthony
|year=1986
|title=The Theory and Practice of Informal International Instruments
|journal=International and Comparative Law Quarterly
|volume=35
|issue=4
|pages=787–812
|doi=10.1093/iclqaj/35.4.787
|language=en
|quote=Klassische Analyse informeller internationaler Instrumente, die deren rechtliche Natur, praktische [url=viewtopic.php?t=21210]Funktionen[/url] sowie die Gründe untersucht, warum Staaten häufig unverbindliche oder quasi-verbindliche Regelungen formellen Verträgen vorziehen.
* |last=Lo
|first=Chi
|year=2017
|title=Treaty Interpretation under the Vienna Convention on the Law of Treaties
|publisher=Springer
|location=Singapore
|isbn=9789811068652
|url=https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-981-10-6866-9.pdf
|quote=Erörtert die Verwendung ergänzender Auslegungsmittel nach Artikel 32 WVK und deren Bedeutung für untergeordnete zusätzliche Instrumente. Argumentiert, dass die Artikel 31 (Auslegung) und 39 (Änderung) WVK zusammen eine Grundlage dafür bieten, stillschweigende Zustimmung als legitimen Ausdruck staatlicher Zustimmung zu behandeln, sofern sich dies aus dem Vertragstext und seinem Gesamtzusammenhang ergibt.
== Rechtswirkungen ==
* Schmalenbach, Kirsten. Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary, Artikel 26 – Pacta sunt servanda. Springer, Berlin 2017. DOI: 10.1007/978-3-662-55160-8_29. |chapter=Artikel 26 – Pacta sunt servanda
|nachname=Schmalenbach
|vorname=Kirsten
|herausgeber=Dörr, Oliver
|herausgeber2=Schmalenbach, Kirsten
|titel=Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary
|verlag=Springer
|ort=Berlin
|jahr=2017
|doi=10.1007/978-3-662-55160-8_29
|sprache=en
|zitat=Verknüpft den Grundsatz pacta sunt servanda (Art. 26 WVK) mit der lex-posterior-Regel (Art. 30 WVK) und argumentiert, dass Verträge in ihrer fortentwickelten Form einzuhalten sind. Betont, dass die in Art. 26 verankerte Pflicht zur Erfüllung nach Treu und Glauben Staaten verpflichtet, neue Regelungen innerhalb einer Vertragskette zu beachten, sofern keine ausdrückliche Abweichung vereinbart wurde. Hebt den dynamischen Charakter von Vertragsverpflichtungen in mehrschichtigen Vertragsregimen hervor.
* |last=Hyland
|first=Richard
|year=1994
|title=Pacta Sunt Servanda: A Meditation
|journal=Virginia Journal of International Law
|volume=34
|pages=405–433
|url=
|quote=Reflektierende Auseinandersetzung mit dem Grundsatz pacta sunt servanda, die dessen philosophische Grundlagen und seine zentrale Bedeutung für die Stabilität und Legitimität der internationalen Rechtsordnung untersucht.
* |last=Luhashuk
|first=I. I.
|year=1989
|title=The Principle Pacta Sunt Servanda and the Nature of Obligation under International Law
|journal=American Journal of International Law
|volume=83
|pages=513–518
|publisher=American Society of International Law
|quote=Untersucht die dogmatischen Grundlagen von pacta sunt servanda und seine Rolle bei der Bestimmung der Verbindlichkeit völkerrechtlicher Verpflichtungen. Analysiert, wie dieser Grundsatz staatliche Zustimmung und die Stabilität vertraglicher Beziehungen innerhalb der internationalen Rechtsordnung strukturiert.
* |last=Alvarez-Jiménez
|first=Alberto
|year=2012
|title=The International Court of Justice’s Use of the Vienna Convention in the Interpretation of Boundary Agreements: 2000–10
|journal=Journal of International Dispute Settlement
|volume=3
|issue=2
|pages=409–436
|doi=10.1093/jnlids/idr023
|language=en
|quote=Analysiert die Rechtsprechung des IGH und zeigt, dass der Gerichtshof Artikel 30 WVK teleologisch anwendet: Spätere Verträge verdrängen frühere Bestimmungen ipso iure, wenn sie denselben Regelungsgegenstand betreffen und keine ausdrückliche Vorbehaltsklausel besteht. Veranschaulicht, wie sich hieran die fortlaufende Aktualisierung völkerrechtlicher Verpflichtungen innerhalb von Vertragsketten zeigt.
* |last=Schaub
|first=Michael
|year=2011
|title=On the Primacy of the European Convention on Human Rights over Other International Treaties
|journal=Swiss Yearbook of International Law
|volume=67
|pages=137–164
|url=https://www.nkf.ch/app/uploads/2022/09/Schaub-On-the-Primacy-FYBIL-2011.pdf
|quote=Analysiert die Kollision paralleler Vertragsregime, etwa der EMRK und von UN-Verträgen, und erläutert das Zusammenspiel von lex posterior und lex specialis. Bestätigt, dass Artikel 30 WVK grundsätzlich den Vorrang späterer Verträge begründet, sofern keine Spezialregel vorgeht, und klärt damit Hierarchie- und Kollisionsfragen in überlappenden Vertragssystemen.
* Kurzbeschreibung: Erörtert anhand des Urheberrechts, wie neuere multilaterale Verträge ältere verdrängen können, wenn sie denselben Regelungsgegenstand betreffen; liefert ein aktuelles Beispiel für die Anwendung von Art. 30 WVK und des lex‑posterior‑Prinzips. [https://www.researchgate.net/profile/Jan-Hodermarsky/publication/390422194_Law_Applicable_to_Copyright_Ownership_National_Treatment_Principle_in_Tension_with_Legacy_Copyright_Treaties/links/68769bd8ae516743559d1597/Law-Applicable-to-Copyright-Ownership-National-Treatment-Principle-in-Tension-with-Legacy-Copyright-Treaties.pdf Law Applicable to Copyright Ownership: National Treatment Principle in Tension with Legacy Copyright Treaties — Jan Hodermarsky (ResearchGate Preprint, 2025)]
* |last=Jan
|first=Hana
|year=2025
|title=Determining the Applicable Law to Copyright Ownership: National Treatment Principle in Tension with Legacy Copyright Treaties
|journal=Cyberleninka Open Access Journal
|volume=2025
|issue=1
|pages=1–20
|url=https://cyberleninka.ru/article/n/law-applicable-to-copyright-ownership-national-treatment-principle-in-tension-with-legacy-copyright-treaties
|quote=Bestätigt den Grundsatz des Vorrangs späterer Verträge bei kollidierenden internationalen Regelungen. Verweist auf Artikel 30 WVK als dogmatische Grundlage für die zeitliche Hierarchie in multilateralen Übereinkommen und veranschaulicht, wie neuere Verträge ältere verdrängen, wenn sie denselben Regelungsgegenstand betreffen.
* |Autor=Hélène Ascensio
|Titel=Article 31 of the Vienna Convention on the Law of Treaties and International Investment Law
|Sammelwerk=ICSID Review – Foreign Investment Law Journal
|Jahr=2016
|Band=31
|Nummer=2
|Seiten=366–389
|DOI=10.1093/icsidreview/siw008
|Sprache=en
* |Autor=Philip Quayle
|Titel=Treaties of a Particular Type: The ICJ’s Interpretative Approach to the Constituent Instruments of International Organizations
|Sammelwerk=Leiden Journal of International Law
|Jahr=2016
|Band=29
|Nummer=3
|Seiten=665–689
|DOI=10.1017/S0922156516000340
|Sprache=en
* Interpretation of Secondary Instruments in International Law — Daniel Costelloe; Malgosia Fitzmaurice (Queen Mary University of London, SSRN Scholarly Paper, 2015). Kurzbeschreibung: Studie zu den Rechtswirkungen „sekundärer“ und ergänzender Instrumente, die bestehende Verträge klarstellen oder erweitern; zeigt, dass nach Art. 31 und 32 WVK eine systematische Auslegung solcher Instrumente erforderlich ist, um sie in den bestehenden Vertragskontext zu integrieren und ihre Rolle in der Entwicklung von Vertragsregimen zu verstehen. [https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2811743 Interpretation of Secondary Instruments in International Law — Costelloe & Fitzmaurice (SSRN, 2015)]
* [https://doi.org/10.1007/978-3-662-54937-7_6 The Frequency of Subsequent Agreements — Katrin Berner, in: The Oxford Handbook of the Sources of International Law (Springer, 2017), S. 123–148]
* [https://doi.org/10.1093/law/9780199679195.003.0091 Treaties and Subsequent Practice — Georg Nolte (Hrsg.), Oxford University Press, 2013; DOI: 10.1093/law/9780199679195.003.0091]
* |last=Crootof
|first=Rebecca
|year=2016
|title=Change Without Consent: How Customary International Law Modifies Treaties
|journal=Yale Journal of International Law
|volume=41
|pages=1–44
|url=https://scholarship.richmond.edu/cgi/viewcontent.cgi?params=/context/law-faculty-publications/article/2602/&path_info=Change_Without_Consent___How_Customary_International_Law_Modifies_Treaties__2016.pdf
|quote=Analysiert, wie Völkergewohnheitsrecht und konkludentes Verhalten bestehende Verträge ergänzen oder ändern können. Erläutert das Verhältnis zwischen konsensbasiertem Vertragsrecht und stillschweigender Vertragsänderung nach dem WVK und zeigt, wie Staatenpraxis Vertragsverpflichtungen auch ohne formelle Änderung fortentwickeln kann.
== Verfahren / Inkrafttreten ==
* [https://doi.org/10.1007/978-3-642-19291-3_13 Article 11 – Means of Expressing Consent to Be Bound by a Treaty — Oliver Dörr & Kirsten Schmalenbach, in: Vienna Convention on the Law of Treaties: A Commentary (Springer, 2011)]
* [https://brill.com/view/journals/ario/2/1/article-p275_.xml Modifications to the Principles of Consent in Relation to Certain Treaty Obligations — Malgosia Fitzmaurice & Andrew Fitzmaurice, The Austrian Review of International and European Law (1997), S. 275–300]
* [https://doi.org/10.1163/9789004640931_009 Expression of Consent to Be Bound by a Treaty as Developed in Certain Environmental Treaties — Malgosia Fitzmaurice, in: International Law and Sustainable Development: Past Achievements and Future Challenges (Brill Nijhoff, The Hague, 1998), S. 59–84]
* [https://doi.org/10.2307/2199829 Expression of Consent to Be Bound by a Treaty in the Light of the 1969 Vienna Convention — Aurel Bolintineanu, American Journal of International Law (1974), S. 611–625]
* |last1=Elias
|first1=T. O.
|last2=Bos
|first2=Maarten
|year=2017
|chapter=Chapter 12
|title=Problems Concerning the Validity of Treaties
|publisher=Routledge
|location=London
|doi=10.4324/9781315086088-12
|quote=Elias argumentiert, dass das Ausbleiben eines Einspruchs innerhalb einer festgelegten Frist nicht lediglich eine Verfahrensvereinfachung darstellt, sondern eine anerkannte Form konkludenter Zustimmung ist. Er verweist auf die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs, wonach Schweigen eine Annahme darstellen kann, wenn der Vertrag ein solches Verfahren ausdrücklich vorsieht.
* |last=Kolb
|first=Robert
|year=2016
|title=The Law of Treaties: An Introduction
|publisher=Edward Elgar Publishing
|location=Cheltenham
|isbn=9781785360138
|url=https://www.elgaronline.com/monobook/9781785360145.xml
|quote=Erläutert, dass nach Artikel 39 WVK jede Form der Vertragsänderung – einschließlich ergänzender Instrumente – erst in Kraft treten kann, wenn alle erforderlichen Zustimmungshandlungen abgeschlossen sind. Unterscheidet klar zwischen materiellen Vertragsänderungen und technischen Ergänzungen und behandelt letztere als ergänzende Anpassungen innerhalb des bestehenden Vertragsrahmens.
* [https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3330003 Formal and Informal Modification of Treaties before their Entry into Force: What Scope for Amending CETA? — Federica Violi (University of Amsterdam, SSRN Scholarly Paper, 2017)]
* [https://books.google.de/books?id=EGSPEQAAQBAJ The Vienna Conventions on the Law of Treaties: A Commentary — Olivier Corten & Pierre Klein (Cambridge University Press, 2025)]
* [https://doi.org/10.1093/iclqaj/44.3.540 The Multilateral Treaty Amendment Process: A Case Study — Malcolm J. Bowman, International and Comparative Law Quarterly (1995), Vol. 44, No. 3, S. 540–565]
* [https://doi.org/10.1017/S0020589324000289 Deciphering Interim Obligations under Articles 18 and 25 of the Vienna Convention on the Law of Treaties — A. V. Rydberg, International and Comparative Law Quarterly (2024), Vol. 73, No. 2, pp. 1–28]
* [https://qmro.qmul.ac.uk/xmlui/handle/123456789/84360 The Obligation Not to Defeat the Object and Purpose of a Treaty in Light of Article 18 VCLT and New Developments — Agnes V. Rydberg (PhD thesis, Queen Mary University of London, 2023)]
* |last=Rosenne
|first=Shabtai
|year=1970
|title=The Depositary of International Treaties
|journal=American Journal of International Law
|volume=64
|issue=5
|pages=838–852
|publisher=Cambridge University Press
|doi=10.2307/2198920
|quote=Bietet eine historische und praxisorientierte Analyse der Rolle des Verwahrers in der modernen völkerrechtlichen Vertragspraxis, einschließlich Archivierungs-, Registrierungs- und Mitteilungspflichten nach den Artikeln 76–78 WVK. Betont, dass Verwahrer in der Praxis weit über die bloße Verwahrung von Vertragstexten hinausgehende [url=viewtopic.php?t=21210]Funktionen[/url] wahrnehmen, etwa die Notifizierung von Beitritten, Vorbehalten, Änderungen und sonstigen Vertragsakten.
* [https://doi.org/10.1093/law/9780199573530.003.0156 1969 Vienna Convention: Article 77 – Functions of Depositaries — Fatsah Ouguergouz; Santiago Villalpando; Jason Morgan‑Foster, in: The Vienna Conventions on the Law of Treaties: A Commentary (Oxford University Press, 2011), S. 1715–1753]
* [https://doi.org/10.1093/law/9780199573530.003.0157 1986 Vienna Convention: Article 78 – Functions of Depositaries — Fatsah Ouguergouz; Santiago Villalpando; Jason Morgan‑Foster, in: The Vienna Conventions on the Law of Treaties: A Commentary (Oxford University Press, 2011), S. 1754–1757]
* |last=Kohona
|first=Palitha T. B.
|year=2006
|title=Some Notable Developments in the Practice of the UN Secretary-General as Depositary of Multilateral Treaties: Reservations and Declarations
|journal=American Journal of International Law
|volume=100
|issue=3
|pages=628–642
|publisher=Cambridge University Press
|url=https://www.cambridge.org/core/journals/american-journal-of-international-law/article/abs/some-notable-developments-in-the-practice-of-the-un-secretarygeneral-as-depositary-of-multilateral-treaties-reservations-and-declarations/E004EB3C4D1BEE4DAB60CDD0B7B73508
|quote=Analysiert die Praxis des UN-Generalsekretärs als Verwahrer multilateraler Verträge, einschließlich der Behandlung von Vorbehalten, Erklärungen und Änderungsinstrumenten. Zeigt, wie Verwahrerfunktionen die Archivierung, Zugänglichkeit und Verwaltung von Vertragsketten unmittelbar beeinflussen. Verdeutlicht, dass die Vereinten Nationen als zentraler Verwahrer zahlreicher multilateraler Verträge weltweit fungieren und so Transparenz und Authentizität völkerrechtlicher Akte gewährleisten.
* [https://opil.ouplaw.com/display/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e694 Depositary — Oxford Public International Law (Oxford University Press, 2023)]
* [https://doi.org/10.1007/978-3-642-19291-3_20 Vienna Convention on the Law of Treaties — Oliver Dörr & Kirsten Schmalenbach (Springer, 2018), Standardkommentar; DOI: 10.1007/978-3-642-19291-3_20]
== Beispiele ==
'''Ergänzende Instrumente werden häufig verwendet für:'''
* technische Anhänge zu internationalen Übereinkommen,
* Klarstellungen in multilateralen Verträgen,
* Aktualisierungen, etwa von Standards in Umwelt-, Handels- oder Sicherheitsabkommen,
* Fortentwicklungen innerhalb internationaler Organisationen.
Beispiele sind die Änderungen des Montrealer Protokolls, die technischen Anhänge des Basler Übereinkommens sowie Aktualisierungen im Rahmen der WHO.[https://doi.org/10.1093/iclqaj/35.4.787 DOI: 10.1093/iclqaj/35.4.787]
* [https://www.id.theclinics.com/article/S0891-5520(11)00005-5/abstract The Role of Treaties, Agreements, Conventions, and Other International Instruments in Global Health — Jen Kates & Rebecca Katz, Infectious Disease Clinics of North America (2011), Vol. 25, No. 1, S. 23–36; DOI: 10.1016/j.idc.2010.11.005]
* [https://www.icj-cij.org/node/103193 Gabčíkovo–Nagymaros Project (Hungary/Slovakia) — Judgment, 25 September 1997 (International Court of Justice)]
== Beispiele für Vertragsänderungen ==
* |title=World Trade Organization (WTO): Protocols and Amendments
|url=https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/legal_e.htm
|website=World Trade Organization
|publisher=World Trade Organization
|access-date=2 January 2026
|quote=Bietet Zugang zu den rechtlichen Instrumenten der WTO, einschließlich Protokollen, Änderungen und zugehörigen Vertragsdokumenten, die Bestandteil des WTO-Übereinkommens und seiner unterstellten Abkommen sind.
* |title=NATO: Official Treaty Texts, Protocols and Amendments
|url=https://www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts.htm
|website=North Atlantic Treaty Organization
|publisher=NATO
|access-date=2 January 2026
|quote=Stellt die offiziellen Texte der NATO-Verträge, Protokolle, Änderungen und sonstigen rechtlichen Instrumente bereit, die die rechtliche Grundlage des Bündnisses bilden.
== Bibliographie ==
* |last=Watts
|first=Sir Arthur
|year=1999
|title=The International Law Commission 1949–1998, Volume II: The Treaties
|publisher=Oxford University Press
|location=Oxford
|pages=667–669
|isbn=9780198298625
|quote=Bietet eine maßgebliche Darstellung der Arbeit der International Law Commission zum Vertragsrecht, einschließlich Entwicklung, Ausarbeitung und Verfeinerung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens. Der Abschnitt behandelt den Ansatz der Kommission zu Vertragsfunktionen, -verfahren und dogmatischen Grundlagen während des Kodifikationsprozesses.
* |last=Triepel
|first=Heinrich
|year=1899
|title=Völkerrecht und Landesrecht
|publisher=Hirschfeldt
|location=Leipzig
|quote=Grundlegende Monographie der frühen deutschen Völkerrechtswissenschaft, die das Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht untersucht und die klassische dualistische Position formuliert.
* |last=Kelsen
|first=Hans
|year=1949
|title=General Theory of Law and State
|publisher=Harvard University Press
|location=Cambridge, MA
|quote=Grundlegende Darstellung der Reinen Rechtslehre, in der Kelsen die hierarchische Struktur rechtlicher Normen und die konzeptionelle Trennung von Recht und staatlicher Autorität entwickelt.
* |last=McNair
|first=Arnold D.
|year=1961
|title=The Law of Treaties
|publisher=Clarendon Press
|location=Oxford
|pages=309–321, 493–505
|quote=Klassische und maßgebliche Darstellung des Vertragsrechts. Die genannten Abschnitte behandeln den Abschluss, die Gültigkeit und die Auslegung von Verträgen, einschließlich der Rolle der Zustimmung, der Wirkung von Vorbehalten sowie der rechtlichen Folgen verfahrensrechtlicher Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Vertragsabschluss.
* |last=Anzilotti
|first=Dionisio
|year=1964
|title=Corso di diritto internazionale
|edition=4th
|publisher=Cedam
|location=Padova
|quote=Klassisches Werk der italienischen Völkerrechtsschule, das Anzilottis systematische Darstellung des Dualismus und der strukturellen Trennung zwischen internationaler und innerstaatlicher Rechtsordnung enthält.
* |last=Sinclair
|first=Ian
|year=1984
|title=The Vienna Convention on the Law of Treaties
|edition=2nd
|publisher=Manchester University Press
|location=Manchester
|pages=83–113
|isbn=0719014808
|quote=Führender Kommentar zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, der eine detaillierte Analyse der Entstehungsgeschichte, Struktur und Auslegungsgrundsätze des Übereinkommens bietet. Der zitierte Abschnitt untersucht die zentralen Bestimmungen zur Bildung, Anwendung und Auslegung von Verträgen.
* [https://books.google.com/books/about/Interrogating_the_Treaty.html?id=foo6AQAAIAAJ Unequal Treaties — Anthony Aust, in: Interrogating the Treaty: Essays in the Contemporary Law of Treaties (Wolf Legal Publishers, Nijmegen, 2005), S. 81–85]
* |last=Aust
|first=Anthony
|year=2007
|title=Modern Treaty Law and Practice
|edition=2nd
|publisher=Cambridge University Press
|location=Cambridge
|isbn=9781107685901
|quote=Umfassender und praxisorientierter Leitfaden zum Recht und zur Praxis internationaler Verträge, der Verhandlung, Abfassung, Inkrafttreten, Vorbehalte, Änderung, Auslegung und Beendigung behandelt und dabei umfangreich auf Staatenpraxis und das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Bezug nimmt.
* [https://doi.org/10.1163/ej.9789004168046.i-1058.62 Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties — Mark E. Villiger (Brill Nijhoff, Leiden, 2009)]
* |last=Villiger
|first=Mark E.
|year=2009
|title=Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties
|publisher=Brill Nijhoff
|location=Leiden
|isbn=9789004168046
|quote=Umfassender Artikel-für-Artikel-Kommentar zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge mit historischem Kontext, Entstehungsgeschichte, Rechtsprechung und dogmatischer Analyse zu jeder einzelnen Bestimmung.
* |title=Summary Records of the Plenary Meetings and of the Meetings of the Committee of the Whole: First Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 26 March–24 May 1968)
|publisher=United Nations
|location=Vienna
|year=1968
|series=Official Records
|volume=UN Doc A/CONF.39/11
|quote=Enthält die wörtlichen und zusammenfassenden Protokolle der Plenarsitzungen sowie der Sitzungen des Gesamtausschusses während der ersten Tagungsperiode der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge und dokumentiert die Verhandlungen, die zur Annahme des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge führten.
* |title=Summary Records of the Plenary Meetings and of the Meetings of the Committee of the Whole: Second Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 9 April–22 May 1969)
|publisher=United Nations
|location=Vienna
|year=1969
|series=Official Records
|volume=UN Doc A/CONF.39/11/Add.1
|quote=Enthält die zusammenfassenden Protokolle der Plenarsitzungen und der Sitzungen des Gesamtausschusses während der zweiten Tagungsperiode der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge und dokumentiert die Verhandlungen, die zur endgültigen Annahme des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge führten.
* |title=Documents of the Conference: First and Second Session (United Nations Conference on the Law of Treaties, 26 March–24 May 1968; 9 April–22 May 1969)
|publisher=United Nations
|location=Vienna
|year=1969
|series=Official Records
|volume=UN Doc A/CONF.39/11/Add.2
|quote=Enthält die der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge in ihrer ersten und zweiten Tagungsperiode vorgelegten und von ihr geprüften Dokumente, einschließlich Arbeitspapiere, Entwurfsfassungen, Vorschläge und erläuternder Materialien, die für die Verhandlung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge maßgeblich waren.
* [https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%201155/v1155.pdf Vienna Convention on the Law of Treaties (1969) — United Nations Treaty Series, Vol. 1155, p. 331 (1980)]
== Weiterführende Literatur ==
* |title=Draft Conclusions on Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties
|author=International Law Commission
|date=2018
|url=https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft_articles/1_11_2018.pdf
|publisher=United Nations
|location=New York
|type=UN ILC Draft Conclusions
|access-date=2026-01-02
|quote=Grundlagentext zur Rolle nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis bei der Auslegung von Verträgen. Liefert den maßgeblichen analytischen Rahmen für die Artikel 31 und 32 WVK und verdeutlicht, wie Staatenpraxis und Übereinkünfte den Vertragsinhalt bestimmen.
* |title=Analytical Guide to the Work of the International Law Commission: Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties
|author=International Law Commission
|url=https://legal.un.org/ilc/guide/1_11.shtml
|publisher=United Nations
|location=New York
|type=ILC Analytical Guide
|date=2018
|access-date=2026-01-02
|quote=Überblick über die Arbeiten der International Law Commission zur Bedeutung nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis für die Auslegung und Fortentwicklung von Verträgen. Fasst den analytischen Rahmen der Artikel 31 und 32 WVK sowie die Behandlung von Staatenpraxis und Übereinkünften als Auslegungsmittel durch die Kommission zusammen.
* [https://www.zew.de/fileadmin/FTP/dp/dp0244.pdf Flexibility Provisions in Multilateral Environmental Treaties — Bernhard Boockmann & Paul W. Thurner, ZEW Discussion Paper No. 02-44 (2002)]
* [https://global.oup.com/academic/product/the-oxford-guide-to-treaties-9780198848349 The Oxford Guide to Treaties — Duncan B. Hollis (2nd ed., Oxford University Press, 2020)]
* |author=International Law Commission
|year=1966
|title=Draft Articles on the Law of Treaties with Commentaries
|publisher=United Nations
|series=Yearbook of the International Law Commission
|volume=II
|pages=249–261
|location=New York
|quote=Enthält die endgültigen Entwurfsartikel zum Recht der Verträge sowie die dazugehörigen Kommentare, die 1966 von der International Law Commission angenommen wurden und die Grundlage für das Wiener Übereinkommen von 1969 bildeten.
* |author=International Law Commission
|year=2018
|title=Draft Conclusions on Subsequent Agreements and Subsequent Practice in Relation to the Interpretation of Treaties
|publisher=United Nations
|series=Report of the International Law Commission
|others=UN Doc A/73/10
|url=https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft_articles/1_11_2018.pdf
|location=New York
|quote=Legt die Entwurfsfeststellungen und Kommentare der International Law Commission zur Rolle nachfolgender Übereinkünfte und nachfolgender Praxis bei der Vertragsauslegung nach den Artikeln 31 und 32 WVK dar und klärt Beweismaßstäbe, Auslegungsgewicht sowie die Grenzen praxisbasierter Auslegung.
=== Externe Links ===
* |title=United Nations Treaty Collection
|url=https://treaties.un.org
|website=United Nations Treaty Collection
|publisher=United Nations
|access-date=2 January 2026
|quote=Zentrale Online-Datenbank der Vereinten Nationen mit Zugang zu multilateralen Verträgen, die beim UN-Generalsekretär hinterlegt sind, einschließlich Statusinformationen, beglaubigter Abschriften und zugehöriger Vertragsakte.
* |title=Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT)
|url=https://legal.un.org/avl/ha/vclt/vclt.html
|website=UN Audiovisual Library of International Law
|publisher=United Nations
|access-date=2 January 2026
|quote=Stellt maßgebliche Materialien zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge bereit, darunter historischen Hintergrund, travaux préparatoires, analytische Hinweise sowie Vorträge zur Auslegung und Anwendung des WVK.
* |title=United Nations Treaty Handbook
|url=https://legal.un.org/ola/UN_Treaty_Handbook.pdf
|website=United Nations – Office of Legal Affairs
|publisher=United Nations
|access-date=2 January 2026
|quote=Offizieller Leitfaden der Vereinten Nationen zur Praxis des Vertragsrechts, der Verfahren, Regeln und technische Anforderungen für den Abschluss, die Registrierung, Veröffentlichung und Verwahrung von Verträgen nach internationalem Recht und UN-Praxis erläutert.
=== Akademische Referenzwerke ===
* |title=Anthony Aust: ''Modern Treaty Law and Practice''
|url=https://www.cambridge.org/core/books/modern-treaty-law-and-practice
|website=Cambridge Core
|publisher=Cambridge University Press
|access-date=2 January 2026
|quote=Übersichtsseite zu Anthony Austs Standardwerk zum modernen Vertragsrecht mit bibliografischen Angaben, Kapitelübersicht und Zugangsmöglichkeiten zur zweiten Auflage.
* |title=Mark E. Villiger: ''Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties''
|url=https://brill.com/view/title/10941
|website=Brill
|publisher=Brill Nijhoff
|access-date=2 January 2026
|quote=Übersichtsseite zu Mark E. Villigers maßgeblichem Artikel-für-Artikel-Kommentar zum Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge, der in Wissenschaft und Praxis weit verbreitet ist.
* |title=Max Planck Encyclopedia of Public International Law (MPEPIL)
|url=https://opil.ouplaw.com
|website=Oxford Public International Law
|publisher=Oxford University Press
|access-date=2 January 2026
|quote=Umfassendes Online-Nachschlagewerk mit peer-reviewten Beiträgen zum Völkerrecht, darunter detaillierte Analysen zu Vertragsänderung, Vertragsauslegung, nachfolgender Praxis und verwandten dogmatischen Entwicklungen.
=== Vertragspraxis und Verwahrstellenfragen ===
* |title=UN Depositary Practice
|url=https://treaties.un.org/pages/Overview.aspx
|website=United Nations Treaty Collection
|publisher=United Nations
|access-date=2 January 2026
|quote=Bietet einen Überblick über die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgeübten Verwahrstellenfunktionen, einschließlich der Verfahren für Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt, Vorbehalte, Erklärungen, Berichtigungen und die Registrierung von Verträgen.
=== Primäre völkerrechtliche Quellen ===
* |title=Vienna Convention on the Law of Treaties (1969)
|url=https://www.oas.org/legal/english/docs/Vienna%20Convention%20Treaties.htm
|publisher=Organization of American States (OAS)
|location=Washington, D.C.
|date=1969
|access-date=2026-01-02
|type=Volltext des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
|quote=Offizielle Wiedergabe des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge durch die OAS, einschließlich des authentischen Textes des Übereinkommens, wie er auf der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge in Wien angenommen wurde.
* |title=International Law Commission (ILC)
|url=https://legal.un.org/ilc/
|website=United Nations – Office of Legal Affairs
|publisher=United Nations
|access-date=2 January 2026
|quote=Gremium der Vereinten Nationen, das für die Kodifizierung und progressive Fortentwicklung des Völkerrechts zuständig ist und Entwurfsartikel, Kommentare und Studien erarbeitet, die die Grundlage bedeutender internationaler Übereinkommen bilden.
* |title=Vienna Convention on the Law of Treaties (Full Text)
|url=https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/1_1_1969.pdf
|website=United Nations – International Law Commission
|publisher=United Nations
|access-date=2 January 2026
|quote=Offizielle PDF-Fassung des vollständigen Textes des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge, wie es von der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge angenommen wurde.
== Rechtsprechung ==
=== Internationaler Gerichtshof (IGH) ===
* [https://www.icj-cij.org/en/case/92 Gabčíkovo–Nagymaros-Projekt (Ungarn gegen Slowakei)] – Der IGH bestätigte, dass spätere Übereinkünfte und nachfolgende Praxis Vertragsverpflichtungen ändern oder suspendieren können (Artikel 31 und 39 WVK). Das Gericht betonte, dass sich ein Vertrag durch stillschweigende Zustimmung und Praxis weiterentwickeln kann.
* [https://www.icj-cij.org/en/case/53 Namibia-Gutachten (1971)] – Der Gerichtshof nahm Bezug auf Artikel 26 WVK (''pacta sunt servanda'') und erkannte an, dass Verpflichtungen auch unter veränderten Umständen fortbestehen, sofern sie nicht im Einklang mit dem Vertragsrecht beendet werden.
* [https://www.icj-cij.org/en/case/62 Ägäisches Meer – Festlandsockel (Griechenland gegen Türkei)] – Der IGH entschied, dass die Form der Zustimmung für die Gültigkeit eines Vertrags ausschlaggebend ist; stillschweigende oder implizite Zustimmung kann Zuständigkeit begründen, wenn das vereinbarte Verfahren eingehalten wird (Art. 11 WVK).
* [https://www.icj-cij.org/en/case/87 Katar gegen Bahrain (Zuständigkeit und Zulässigkeit, 1994)] – Der IGH stellte fest, dass ein Austausch von Schreiben und Protokollen auch ohne förmliche Unterzeichnung oder Ratifikation ein verbindliches internationales Abkommen darstellen kann.
* [https://www.icj-cij.org/en/case/59 Nuklearversuche-Fälle (Australien gegen Frankreich / Neuseeland gegen Frankreich, 1974)] – Das Gericht stellte fest, dass einseitige Erklärungen und nachfolgendes Verhalten nach dem Völkerrecht verbindliche Verpflichtungen begründen können.
=== Ständiger Internationaler Gerichtshof (StIGH) ===
* [https://www.icj-cij.org/en/pcij-series-a-b Freizonen von Ober-Savoyen und dem Bezirk Gex (1932)] – Verdeutlichte den Grundsatz, dass aufeinanderfolgende Übereinkünfte frühere Verträge ergänzen; auslegende Instrumente bilden Teil einer Vertragskette.
* [https://www.icj-cij.org/en/pcij-series-a Certain German Interests in Polish Upper Silesia (1926)] – Erkannte an, dass auch ohne ausdrückliche Änderung eine konsistente nachfolgende Praxis die Anwendung eines Vertrags auslegen oder modifizieren kann.
=== Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ===
* [https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57619 Soering gegen Vereinigtes Königreich (1989)] – Der Gerichtshof wendete die Doktrin der ''evolutiven Auslegung'' an, im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 WVK, und betonte den Charakter von Verträgen als lebendige Instrumente.
* [https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57587 Tyrer gegen Vereinigtes Königreich (1978)] – Bestätigte, dass sich Übereinkommen durch Auslegung und Praxis weiterentwickeln können (vergleichbar mit der dynamischen Kontinuität einer Vertragskette).
* [https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-59885 Al-Adsani gegen Vereinigtes Königreich (2001)] – Bekräftigte, dass Völkergewohnheitsrecht und Vertragsrecht dynamisch nebeneinander bestehen; spätere Übereinkünfte oder sich entwickelnde Normen können frühere verdrängen.
=== Streitbeilegung der Welthandelsorganisation (WTO) ===
* [https://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds58_e.htm USA – Shrimp (1998)] – Das Berufungsgremium stützte sich auf die Artikel 31 und 32 WVK, um Vertragsbegriffe im Lichte nachfolgender Praxis und sich entwickelnder umweltrechtlicher Verpflichtungen auszulegen.
* [https://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds26_e.htm EG – Hormone (1998)] – Wendet die Artikel 31–33 WVK an, um die Bedeutung späterer Änderungen und Protokolle zu bestimmen; bekräftigte, dass der Grundsatz ''lex posterior'' bei kollidierenden Handelsverpflichtungen maßgeblich ist.
=== Internationaler Seegerichtshof (ITLOS) ===
* [https://www.itlos.org/en/cases/list-of-cases/case-no-10/ MOX-Plant-Fall (Irland gegen Vereinigtes Königreich, 2001)] – Der Gerichtshof nahm Bezug auf die Artikel 30 und 39 WVK und betonte, dass spätere Umweltübereinkommen Vorrang haben, wenn sich der Regelungsgegenstand überschneidet.
* [https://pca-cpa.org/en/cases/11/ Schiedsverfahren zum Meeresschutzgebiet Chagos (Mauritius gegen Vereinigtes Königreich, 2015)] – Bestätigte, dass verfahrensrechtliche Verpflichtungen aus früheren Verträgen fortbestehen, sofern sie nicht durch spätere Übereinkünfte ersetzt werden.
=== Schiedsgerichte und sonstige Präzedenzfälle ===
* [https://legal.un.org/riaa/cases/vol_III/1905-1982.pdf Trail-Smelt-Arbitration (Vereinigte Staaten gegen Kanada, 1938/1941)] – Erkannte eine stillschweigende Modifikation vertraglicher Verpflichtungen durch konsistente Staatenpraxis an.
* [https://legal.un.org/riaa/cases/vol_XVIII/417-493.pdf Air-Services-Abkommen-Fall (Frankreich gegen Vereinigte Staaten, 1978)] – Bestätigte, dass spätere Übereinkünfte und Praxis eine rechtmäßige Fortentwicklung eines bestehenden Vertragsrahmens darstellen (Art. 31 WVK).
* [https://pca-cpa.org/en/cases/20/ Indus-Wasser-Kishenganga-Schiedsverfahren (Pakistan gegen Indien, 2013)] – Wandte den Grundsatz ''lex posterior'' an, wonach spätere Instrumente frühere Regelungen zur Wasserverteilung modifizieren.
*
== Siehe auch ==
* Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
* Lex posterior derogat legi priori
* Pacta sunt servanda
* Völkergewohnheitsrecht
* Völkerrechtlicher Vertrag
* Völkerrecht
Kategorie:Völkerrechtlicher Vertrag
Kategorie:Internationale Organisation [/h4]
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